CB-Funk News
Die Bundesnetzagentur (BNetzA)
hat am 28. Oktober 2015 in ihrem Amtsblatt Nr. 20 den Entwurf
der neuen CB-Funk-Allgemeinzuteilung veröffentlicht. |
Das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein 18 Meter hoher
Amateurfunk-Antennenmast in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. |
Einige Funk-Versandhändler haben
bekanntgegeben, dass sie keine Waren mehr an Privatkunden im europäischen
Ausland versenden. |
Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 ihre technischenVorschriften für den CB-Funk geändert und die maximal zulässigen Sendeleistungen an die neue europäische CB-Regelung angepasst: Zugelassen sind in der Schweiz und Liechtenstein neben 4 Watt FM jetzt auch 4 Watt in der Modulationsart AM und 12 Watt PEP in der Modulationsart SSB. Die Leistungsangaben beziehen sich auf den Antennenanschluss des Funkgeräts. In der Schweiz ist für den Betrieb von CB-Funkgeräten nach wie vor eine „Konzession“ (Genehmigung) der Aufsichtsbehörde BAKOM erforderlich, in Liechtenstein ist der CB-Funk allgemein freigegeben.
Weiterführende Links: |
Der Vorsitzende des „CB-Vereins Mangfalltal e.V.“, Franz Hornauer, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Philipp Rösler, am 7.10.2011 einen „Forderungs-/Beschwerdebrief“ übersandt. Hornauer fordert darin den Minister auf, „Regulierungsmängel“ abzustellen und die – wie er meint – „Bürgerkriminalisierung durch die BNetzA“ zu beenden. Unter anderem fordert Franz Hornauer eine Anhebung der Strahlungsleistungsgrenze von 10 Watt EIRP, ab der für ortsfeste Funkanlagen eine Standortbescheinigung erforderlich ist. Nach Ansicht Hornauers ist dieser Wert seinerzeit „aus reiner politischer Willkür“ festgelegt worden angesichts der damals verwendeten störungsempfindlichen Herzschrittmacher. Hornauer fordert den Minister auf, dieser solle den Grenzwert für Standortbescheinigungen von 10 Watt EIRP auf 100 Watt ERP heraufsetzen. Außerdem fordert Franz Hornauer, der Minister solle die ihm unterstellte Bundesnetzagentur anweisen, in allen den CB-Funk betreffenden Regelwerken als zulässige Strahlungsleistung den Wert von 100 Watt ERP (statt bisher 4 Watt ERP) einzusetzen, um – wie Hornauer meint – „auch beliebige Antennen (…) legal weiterhin verwenden zu dürfen“ und damit den „Bestandsschutz“ für die CB-Funker zu wahren. Am besten aber solle generell „nur die der Antenne an ihrem Speisepunkt maximal zuzuführende Leistung definiert werden“. Franz Hornauer missfällt auch, dass Funkamateure für ihre Anlage i.d.R. nur eine kostenlose Selbsterklärung anfertigen müssen, während die Betreiber anderer Funkanlagen, auch wenn diese Fachleute mit entsprechender Ausbildung sind, eine kostenpflichtige Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur benötigen. Hornauer sieht darin einen Verstoß gegen das im Grundgesetz festgelegte Gleichbehandlungsgebot. Er fordert, dass die Bundesnetzagentur künftig keine Standortbescheinigungen mehr ausstellen soll. Die Behörde soll sich vielmehr darauf beschränken, die vom Antennenerrichter selbst zu erstellenden Standortbescheinigungen stichprobenartig zu überprüfen. Franz Hornauer hat den vollständigen Wortlaut seines Briefes im Internet unter www.funktechnik-hornauer.de/cbvm/cbvm-bmwi-erp.html veröffentlicht. Die Antwort des Ministeriums will er dort ebenfalls veröffentlichen. – wolf – © FM-FUNKMAGAZIN |
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. September 2011 in ihrem Amtsblatt Nr. 18 den Entwurf einer Verfügung veröffentlicht, mit der die CB-Funk-Allgemeinzuteilung geändert werden soll. Der Entwurf sieht vor, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (ERP) im CB-Funk auf 4 Watt für AM und 12 Watt (PEP) für SSB angehoben wird. Damit soll die europäische CEPT-Entscheidung ECC 11(03), die im Juni 2011 in Kraft trat, in deutsches Recht umgesetzt werden (das Funkmagazin berichtete). Entfallen soll künftig die Angabe zur maximal zulässigen Senderausgangsleistung an der Antennenbuchse des Funkgerätes, die bisher hilfsweise dazu diente, die „messtechnische Überprüfung praxisgerecht zu erleichtern“. Ebenfalls entfallen soll die Anmerkung, dass die BNetzA davon ausgeht, dass Rundstrahlantennen keinen Gewinn gegenüber einem Dipol aufweisen. An den übrigen Vorschriften für den CB-Funk soll sich dem Entwurf zufolge nichts ändern. Ebenfalls unverändert bleiben soll der Hinweis, dass für stationäre Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine Standortbescheinigung erforderlich ist. Der Entwurf der Änderungsverfügung kann im Internet unter www.funkmagazin.de/cb-entwurf-0911.pdf eruntergeladen werden. Interessierte Funkfreunde haben die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren. Kommentare können per E-Mail als Word- oder PDF-Dokument mit dem Betreff „225-3 CB“ an referat225@bnetza.de oder in Papierform an die Bundesnetzagentur, Referat 225, Canisiusstraße 21, 5122 Mainz geschickt werden. Einsendeschluss ist der 14. Oktober 2011. – wolf – |