CB-Funk News


BNetzA veröffentlicht Entwurf der neuen CB-Funk-Allgemeinzuteilung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 28. Oktober 2015 in ihrem Amtsblatt Nr. 20 den Entwurf der neuen CB-Funk-Allgemeinzuteilung veröffentlicht.

Im Vergleich zur bisherigen Allgemeinzuteilung enthält der Entwurf nur wenige Änderungen:

Die Kanäle 40 und 41 sind künftig nicht mehr für die Übertragung von Daten, sondern für die Sprachübertragung über "unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlagen" (also z.B. CB-Gateways) vorgesehen.

Bei Beginn einer Verbindung über eine "unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlage" müssen die Daten des Verantwortlichen (Erreichbarkeit, Name und Anschrift) übermittelt werden. Die bisherige Regelung, dass statt der Adressnennung eine von der BNetzA vergebene Kennung übermittelt werden kann, ist im Entwurf ersatzlos entfallen.

Sprachübertragung über "unbemannte automatisch arbeitende CB-Funkanlagen" ist nur in den Sendearten F3E/G3E gestattet. Der Entwurf sieht vor, dass der Sender einer solchen Funkanlage "seine Aussendung spätestens zwei Sekunden nach dem Ende der übertragenen Aussendung" beenden soll.

Datenübertragung ist unbhängig von der Sendeart nur mit einer max. Strahlungsleistung von 4 Watt ERP zulässig.

Die übrigen Änderungen sind weitgehend redaktioneller Art.

Die neue CB-Funk-Allgemeinzuteilung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten und bis Ende 2025 befristet sein. Die Gültigkeit der bisherigen Allgemeinzuteilung läuft Ende dieses Jahres aus.

Interessierte Funkfreunde haben die Möglichkeit, den Entwurf der neuen CB-Funk-Allgemeinzuteilung zu kommentieren. Kommentare können per E-Mail als Word- oder PDF-Dokument mit dem Betreff 225-9 CB-Funk" an referat225@bnetza.de oder in Papierform an die Bundesnetzagentur, Referat 225, Canisiusstraße 21, 5122 Mainz geschickt werden. Einsendeschluss ist der 30. November 2015.

Die BNetzA beabsichtigt, die Kommentare im Original auf ihrer Website zu veröffentlichen. Deshalb muss bei der Einreichung von Kommentaren das Einverständnis zur Veröffentlichung erklärt werden.

- wolf -

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Gericht: 18-Meter-Amateurfunk-Antennenmast in Wohngebiet zulässig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein 18 Meter hoher Amateurfunk-Antennenmast in einem reinen Wohngebiet zulässig ist.

Geklagt hatte der Funkamateur DF9LJ. Streitpunkt war sein 18 Meter hoher Antennenmast, der Antennen mit einer Fläche von 120 qm trägt. Die Antennenanlage befindet sich nach Angaben von DF9LJ „in einem reinen Wohngebiet mit großzügigen Grundstücken und dichtem Baumbestand“. Zum Zeitpunkt der Errichtung gab es im Bebauungsplan keine Auflagen hinsichtlich der Errichtung von Antennenanlagen.

Im Jahre 2008 forderte das Bauamt der Stadt Braunschweig – offenbar aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft – mit einer Abrissverfügung die Beseitigung der Antennenanlage. Gespräche mit der Behörde führten zu keinem Ergebnis.

Daraufhin beantragte DF9LJ offiziell eine Baugenehmigung, die vom Bauamt abgelehnt wurde.

Gegen die Ablehnung erhob DF9LJ Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt. Es folgte in weiten Teilen der Begründung der Stadt Braunschweig, die argumentiert hatte, die Antenne sei als technischer Fremdkörper mit dem besonderen Charakter des Wohngebiets nicht vereinbar.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte DF9LJ Berufung ein.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz beraumte einen Ortstermin an, um sich ein Bild von der Antennenanlage zu machen. Anschließend verfügte das Gericht, dass das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei und ohne Auflagen eine Baugenehmigung für die Antenne erteilt werden müsse.

Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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Wegen EU-Richtlinie: Funkhändler versenden oft nicht mehr ins Ausland

Einige Funk-Versandhändler haben bekanntgegeben, dass sie keine Waren mehr an Privatkunden im europäischen Ausland versenden.

Was ist der Grund für diese Maßnahme?

Grund dafür ist die EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Diese Richtlinie sieht u.a. vor, dass sich Versandhändler von elektrischen und elektronischen Geräten in jedem EU-Land, in das sie Geräte an Privatkunden liefern, für ein Altgeräte-Rücknahmesystem registrieren lassen müssen.

Diese Registrierungen sind teuer und müssen regelmäßig erneuert werden. Darüber hinaus sind noch div. Archivierungs- und Nachweispflichten zu erfüllen. Die Kosten für diesen Aufwand können sich für jedes(!) EU-Land, in das der Händler liefert, leicht auf 1000 Euro pro Jahr belaufen.

Diese Kosten können von kleineren Händlern oft nicht aufgefangen werden. Deshalb ist es für diese Händler wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, Waren an Privatkunden in andere EU-Länder zu liefern.

Außerdem gibt es Unklarheiten darüber, in welchen EU-Ländern die neuen Regelungen der Verordnung bereits angewendet werden. Die Verordnung muss in jedem einzelnen EU-Land jeweils in ein nationales Gesetz umgesetzt werden. Das ist noch nicht überall geschehen.

Wenn ein Händler ohne die erforderliche Registrierung in ein EU-Land liefert, in dem die Regelungen der Verordnung bereits in angewendet werden (z.B. Österreich), drohen ihm Abmahnung und ggf. weitere finanzielle Forderungen. Es sind bereits Fälle bekannt geworden, in denen deutsche Händler, die ohne Registrierung nach Österreich geliefert haben, abgemahnt wurden.

In Deutschland wird die EU-Richtlinie durch eine Neufassung des "Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" (ElektroG) umgesetzt.

Eine Diskussion zu diesem Thema findet im Internet-Forum "Funkbasis.de" statt.

- wolf -

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CB-Funk: 12 Watt SSB in der Schweiz und Liechtenstein zugelassen

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 ihre technischenVorschriften für den CB-Funk geändert und die maximal zulässigen Sendeleistungen an die neue europäische CB-Regelung angepasst: Zugelassen sind in der Schweiz und Liechtenstein neben 4 Watt FM jetzt auch 4 Watt in der Modulationsart AM und 12 Watt PEP in der Modulationsart SSB. Die Leistungsangaben beziehen sich auf den Antennenanschluss des Funkgeräts. In der Schweiz ist für den Betrieb von CB-Funkgeräten nach wie vor eine „Konzession“ (Genehmigung) der Aufsichtsbehörde BAKOM erforderlich, in Liechtenstein ist der CB-Funk allgemein freigegeben.

Weiterführende Links:
CB-Schnittstellenbeschreibung für die Schweiz/Liechtenstein
www.ofcomnet.ch/cgi-bin/rir.pl?id=1102
CB-Funk-Verordnung des BAKOM
www.ofcomnet.ch/cgi-bin/rir.pl?id=1102;nb=02


CB-Verein schickt Beschwerdebrief an den Wirtschaftsminister

Der Vorsitzende des „CB-Vereins Mangfalltal e.V.“, Franz Hornauer, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Philipp Rösler, am 7.10.2011 einen „Forderungs-/Beschwerdebrief“ übersandt. Hornauer fordert darin den Minister auf, „Regulierungsmängel“ abzustellen und die – wie er meint – „Bürgerkriminalisierung durch die BNetzA“ zu beenden. Unter anderem fordert Franz Hornauer eine Anhebung der Strahlungsleistungsgrenze von 10 Watt EIRP, ab der für ortsfeste Funkanlagen eine Standortbescheinigung erforderlich ist. Nach Ansicht Hornauers ist dieser Wert seinerzeit „aus reiner politischer Willkür“ festgelegt worden angesichts der damals verwendeten störungsempfindlichen Herzschrittmacher. Hornauer fordert den Minister auf, dieser solle den Grenzwert für Standortbescheinigungen von 10 Watt EIRP auf 100 Watt ERP heraufsetzen. Außerdem fordert Franz Hornauer, der Minister solle die ihm unterstellte Bundesnetzagentur anweisen, in allen den CB-Funk betreffenden Regelwerken als zulässige Strahlungsleistung den Wert von 100 Watt ERP (statt bisher 4 Watt ERP) einzusetzen, um – wie Hornauer meint – „auch beliebige Antennen (…) legal weiterhin verwenden zu dürfen“ und damit den „Bestandsschutz“ für die CB-Funker zu wahren. Am besten aber solle generell „nur die der Antenne an ihrem Speisepunkt maximal zuzuführende Leistung definiert werden“. Franz Hornauer missfällt auch, dass Funkamateure für ihre Anlage i.d.R. nur eine kostenlose Selbsterklärung anfertigen müssen, während die Betreiber anderer Funkanlagen, auch wenn diese Fachleute mit entsprechender Ausbildung sind, eine kostenpflichtige Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur benötigen. Hornauer sieht darin einen Verstoß gegen das im Grundgesetz festgelegte Gleichbehandlungsgebot. Er fordert, dass die Bundesnetzagentur künftig keine Standortbescheinigungen mehr ausstellen soll. Die Behörde soll sich vielmehr darauf beschränken, die vom Antennenerrichter selbst zu erstellenden Standortbescheinigungen stichprobenartig zu überprüfen.

Franz Hornauer hat den vollständigen Wortlaut seines Briefes im Internet unter www.funktechnik-hornauer.de/cbvm/cbvm-bmwi-erp.html veröffentlicht. Die Antwort des Ministeriums will er dort ebenfalls veröffentlichen.

– wolf – © FM-FUNKMAGAZIN


BNetzA veröffentlicht Entwurf zur Änderung der CB-Allgemeinzuteilung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. September 2011 in ihrem Amtsblatt Nr. 18 den Entwurf einer Verfügung veröffentlicht, mit der die CB-Funk-Allgemeinzuteilung geändert werden soll. Der Entwurf sieht vor, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (ERP) im CB-Funk auf 4 Watt für AM und 12 Watt (PEP) für SSB angehoben wird. Damit soll die europäische CEPT-Entscheidung ECC 11(03), die im Juni 2011 in Kraft trat, in deutsches Recht umgesetzt werden (das Funkmagazin berichtete). Entfallen soll künftig die Angabe zur maximal zulässigen Senderausgangsleistung an der Antennenbuchse des Funkgerätes, die bisher hilfsweise dazu diente, die „messtechnische Überprüfung praxisgerecht zu erleichtern“. Ebenfalls entfallen soll die Anmerkung, dass die BNetzA davon ausgeht, dass Rundstrahlantennen keinen Gewinn gegenüber einem Dipol aufweisen. An den übrigen Vorschriften für den CB-Funk soll sich dem Entwurf zufolge nichts ändern. Ebenfalls unverändert bleiben soll der Hinweis, dass für stationäre Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine Standortbescheinigung erforderlich ist. Der Entwurf der Änderungsverfügung kann im Internet unter www.funkmagazin.de/cb-entwurf-0911.pdf  eruntergeladen werden. Interessierte Funkfreunde haben die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren. Kommentare können per E-Mail als Word- oder PDF-Dokument mit dem Betreff „225-3 CB“ an referat225@bnetza.de oder in Papierform an die Bundesnetzagentur, Referat 225, Canisiusstraße 21, 5122 Mainz geschickt werden. Einsendeschluss ist der 14. Oktober 2011.

– wolf –